Deutsche Gesellschaft für Neurotraumatologie und klinische Neurorehabilitation e.V. DGNKN
Deutsche Gesellschaft für Neurotraumatologie und klinischeNeurorehabilitation e.V. DGNKN

  

Satzung

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Neurotraumatologie und Klinische Neurorehabilitation e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. eingetragen (18.01.1977, Vereinsregister Nr. 599).
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Homburg v.d.H.
  3. Der Verein ist als juristische Person Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Neurologie e.V. und gehört dem Gesamtverband Deutscher Nervenärzte an.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Die Gesellschaft soll der Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Schädigungen des Nervensystems, insbesondere der traumatischen Läsionen dienen durch Veranstaltungen von wissenschaftlichen Kongressen, Arbeitstagungen, Fortbildungskursen und durch Veröffentlichungen. Sie soll die Zusammenarbeit der mit diesen Aufgaben beschäftigten Personen und Einrichtungen unterstützen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3

  1. Der Verein/die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung vom 16. März 1997.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Dem Vorstand soll immer ein Arzt aus den nervenheilkundlichen Fachgebieten angehören, um die Beziehungen zu anderen medizinischen Fachgesellschaften zu gewährleisten. Im Vorstand sollen die verschiedenen nervenheilkundlichen Fachbereiche ebenso wie die nichtärztlichen Berufsgruppen angemessen präsentiert sein.

§ 5

Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Die Verteilung der übrigen Aufgaben der drei Vorsitzenden wird in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 6

Der Schriftführer ist zuständig für Erfassung und Registrierung der Mitglieder, die Verwaltung des Archivs der Gesellschaft, für die Erstellung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle sowie den Schriftwechsel der Gesellschaft im Namen des Vorstandes.
Dem Kassenwart obliegt der Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie die Geldverwaltung.

§ 7

Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, kann bis zur Neuwahl des Vorstandes ein Mitglied der Gesellschaft durch die anderen Vorstandsmitglieder in den Vorstand berufen werden.

§ 8

Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft in einen erweiterten Vorstand oder in Ausschüsse berufen, welche der Beratung des Vorstandes oder, nach den Beschlüssen des Vorstandes, besonderen Aufgaben dienen können.

§ 9

Der Vorstand wird von dem ersten Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Einberufung soll mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und mit der Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift innerhalb von 6 Wochen anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden.

§ 10

Mitglieder können Ärzte werden, die sich auf dem Gebiet der Gesellschaft betätigen sowie Nicht-Ärzte und Körperschaften (Verbände) und eingetragene Vereine, deren wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit den Zielen der Gesellschaft dient. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 11

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Anmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Abmeldung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn trotz dreifacher Mahnung kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wird, oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag - Geldleistung - wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder im Ruhestand werden auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden alle zwei Jahre anlässlich des Kongresses der Gesamtgesellschaft mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 13

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift innerhalb von 3 Monaten anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und legt die Richtlinien fest.

§ 14

Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aufgelöst werden, wenn dieser Antrag in der Tagesordnung enthalten ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die ZNS - Hannelore Kohl Stiftung für Verletzte mit Schäden des Zentralen Nervensystems, mit der Auflage es für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

 

Die Satzung wurde am 14.02.1976 errichtet und nach Mitgliederversammlung vom 15.05.1985, 19.03.1993, 16.03.2001, 20.03.2003, 07.04.2005 und 04.12.2009 geändert.

Die Deutsche Gesellschaft für Neurotraumatologie und Klinische Neurorehabilitation e.V. ist zuletzt mit Bescheid des Finanzamtes Mannheim Stadt vom 25.04.1990 unter der GemL Nr.61 als gemeinnützig anerkannt worden.

 

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